3. Drohung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).