Nachdem E._____ und F._____ die Tat beobachten konnten und es somit tatsächlich Zeugen gegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass C._____ während der Tatbegehung die Aufgabe gehabt hätte, vor unerwünschten Zeugen zu warnen, hat er dies doch gerade nicht gemacht. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung des vorliegenden Delikts wesentlicher Tatbeitrag von C._____ vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken von C._____ mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf C.__