zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich der Beschuldigte und A._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass C._____ sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass C._____ dabei eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), ist in keiner Weise erstellt, da keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Nachdem E._____ und F._____ die Tat beobachten konnten und es somit tatsächlich Zeugen gegeben hat