_ führte aus, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte C._____ gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). Der Beschuldigte gab an, dass C._____ während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend A._____ an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, der klarerweise ein grosses Interesse am Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch des Mitbeschuldigten A._____, bei welchem es sich um den Cousin von C._____ handelt, wie auch des Beschuldigten, welcher mit C._____ befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen.