Dagegen lässt sich eine aktive Tatbeteiligung und eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ nicht erstellen: D._____ gab zu Protokoll, dass während der Auseinandersetzung lediglich A._____ sowie die Person mit dem Messer, also der Beschuldigte, aktiv auf ihn eingewirkt hätten. Weitere Personen seien nicht in seiner unmittelbaren Nähe gewesen. Ein Zurückziehen des Beschuldigten und von A._____ durch C._____ habe er nicht beobachtet. C._____ sei weiter weg gestanden und habe ihn nicht angegriffen. Im Gegenteil zum Beschuldigten und zu A._____, welche beide in gebückter Haltung auf D._____ zu gerannt seien, habe sich C._____ gemäss den Angaben von D._____ nicht gebückt (UA act.