sich exemplarisch daran, dass er sich weigerte, sich auf dem Boden hinzuknien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), woraufhin es denn auch prompt zur Stichzufügung gekommen ist. Selbst unter der Annahme, dass keine vorgängige Absprache zwischen dem Beschuldigten und A._____ stattgefunden hätte, würde es für die Annahme einer Mittäterschaft genügen, dass sich A._____ den Vorsatz des Beschuldigten zum Einstechen auf D._____ mit einem Messer zu eigen gemacht hätte und sein Tatbeitrag – das vorgängige Einschüchtern von D.___