Dies führt vor Augen, dass es sich beim Handeln des Beschuldigten, dem Einstechen mit dem Messer auf D._____, nicht um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handelte. Ganz im Gegenteil war das Zustechen mit dem Messer vom gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von A._____ abgedeckt. So steht für das Obergericht fest, dass es dem Beschuldigten und insbesondere A._____ darum ging, D._____ durch die Androhung einer Schussabgabe mit der von D._____ als echt wahrgenommenen Soft-Air-Pistole einzuschüchtern und dazu zu bringen, nicht mehr A._____ mit der Begleichung der Geldschulden zu behelligen.