___ hinsichtlich des Einstechens mit einem Messer auf D._____ vorsätzlich. Denn wäre er durch ein vorgängig nicht abgesprochenes Handeln des Beschuldigten völlig überrascht worden und hätte er dies nicht gewollt, dann wäre spätestens nach dem ersten Zustechen zu erwarten gewesen, dass er versucht hätte, den Beschuldigten von einem zweiten Versuch, auf D._____ einzustechen, abzuhalten oder zumindest das Opfer D._____ losgelassen hätte. Dies führt vor Augen, dass es sich beim Handeln des Beschuldigten, dem Einstechen mit dem Messer auf D._____, nicht um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handelte.