Wie bereits vorgängig dargelegt, sind seit der Tat bereits beinahe zwei Jahre vergangen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit notorischerweise kontinuierlich abnimmt, ist auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen, mit welcher er ausführte, dass sich das Opfer vor dem Wegrennen zuerst noch habe befreien müssen. Dies führt vor Augen, dass A._____ selbst in demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte auf D._____ einstach und erneut versuchte, auf ihn einzustechen, Letztgenannten nach wie vor festhielt. Folglich handelte nicht bloss der Beschuldigte, sondern ebenfalls der Mitbeschuldigte A._____ hinsichtlich des Einstechens mit einem Messer auf D.__