1651; 1826). Dies bestätigt, dass es sich bei der Bewaffnung beider Täter nicht um einen reinen Zufall ohne jegliche Absprachen gehandelt haben kann. Hinzukommt, dass der gemeinsame Entschluss des Beschuldigten und von A._____ zum Einstechen mit einem Messer auf D._____ während der Tatausführung konkludent zum Ausdruck gekommen ist. Sie beide haben währenddessen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenwirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. So hat D._____ glaubhaft ausgeführt, dass er während der Auseinandersetzung durch A._____ an seinem Hals festgehalten worden sei (UA act.