_ losgegangen wären, ohne dies vorgängig gemeinsam abgesprochen zu haben. Es muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte vor der Tat um 19.35 Uhr die von ihm eine Minute zuvor eigens beim Parkplatz von D._____ erstellte Fotoaufnahme an A._____ versendet hat (UA act. 1651; 1805 ff.), was nachweist, dass zwischen dem Beschuldigten und A._____ zumindest eine Kommunikation betreffend die Anwesenheit von D._____ stattgefunden hat. Daraufhin erfolgte, ebenfalls um 19.35 Uhr, ein 52 Sekunden dauerndes Telefonat zwischen dem Beschuldigten und A._____ (UA act. 1651; 1826).