nacheinander zum Parkplatz gegangen sind. So schätzte D._____ die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, als er A._____ seine Anwesenheit ankündigte und dem Aufeinandertreffen mit diesem anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 auf ungefähr drei bis vier Minuten (UA act. 2103) und an seiner Einvernahme vom 22. Februar 2023 auf fünf bis zehn Minuten (UA act. 2268). A._____ zufolge sei der Beschuldigte mit ihm mitgekommen, als er runter zum Parkplatz gegangen sei (UA act. 259). Der Beschuldigte gab dagegen einerseits an, seinem Cousin, dem Mitbeschuldigten A._____, hinterhergegangen zu sein, als dieser zu D._____ hinuntergegangen sei (UA act.