Verletzungen zuzufügen. Damit entfällt auch die Möglichkeit der eventualiter vorgebrachten Notwehrsituation. Es handelt sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er befürchtet habe, D._____ würde während der Auseinandersetzung eine Waffe ziehen (Berufungsbegründung S. 11 f.), um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So war es gerade nicht D._____, der sich bewaffnet an die Auseinandersetzung begeben hat, sondern der Beschuldige. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt.