_ gab damit übereinstimmend an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Länge der Klinge des Messers auf ca. 15 cm geschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Aufgrund dessen liegt es völlig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte das Tatmesser grundsätzlich auf sich getragen und dieses somit nicht zum Zweck der Beteiligung an der Auseinandersetzung zur Hand genommen hätte. Die Eindringtiefe ist unbekannt, da die körperliche Untersuchung erst nach der Wundversorgung erfolgt ist.