um ein sehr kleines Messer, beispielsweise um ein Taschenmesser, welches man generell auf sich trägt, gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Zeuge E._____ von seinem Balkon aus tatsächlich ein Messer gesehen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Der Zeuge E._____ führte denn auch aus, dass das Messer ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei (UA act. 2129 ff.). D._____ gab damit übereinstimmend an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Länge der Klinge des Messers auf ca. 15 cm geschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).