__ eingestochen hat, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf diesen einzustechen – den Tod von D._____ für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte musste ohne Weiteres damit rechnen, dass ungezielte Messerstiche in den Rücken eines Menschen eine tödliche Verletzung zur Folge haben können. Es gilt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der unkontrollierte Stich während der dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten A._____ und D._____ stattfand, wurde Letztgenannter doch durch A.___