2.6.2. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Er hat – indem er nicht bloss einmal aktiv in den Rücken und damit auf den Oberkörper von D._____ eingestochen hat, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf diesen einzustechen – den Tod von D.___