Ein Wegstossen von D._____ würde denn auch nur Sinn ergeben, wenn dieser zuvor den Beschuldigten oder A._____ angegriffen hätte. A._____ hat jedoch zu Protokoll gegeben, dass niemand von D._____ tätlich angegangen worden sei (UA act. 2204). D._____ gab denn auch an, weder geschubst noch gestossen worden zu sein (UA act. 2275). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte, als er während der Auseinandersetzung eingestandenermassen mit D._____ in Kontakt gekommen ist, diesen nicht weggestossen, sondern mit einem Messer auf diesen eingestochen hat.