D._____ sich die Stichwunde im Rücken zugezogen habe, als er geschubst worden sei. A._____ gab weiter an, D._____ zuzutrauen, dass dieser sich das Messer selbst reingestochen habe (UA act. 2079; 2081; 260). Dass D._____ sich selber mit einem eigens mitgebrachten Messer verletzt haben soll, als der Beschuldigte D._____ lediglich weggestossen haben soll, erscheint in keiner Weise glaubhaft. Es wurde bereits vorgängig dargelegt, dass für das Obergericht erstellt ist, dass das Tatmesser durch den Beschuldigten eingesetzt worden ist. Ein Wegstossen von D._____ würde denn auch nur Sinn ergeben, wenn dieser zuvor den Beschuldigten oder A._____ angegriffen hätte.