2.5.4. Die Aussagen des Beschuldigten wie auch des Mitbeschuldigten A._____ zum Tatbeitrag des Beschuldigten erscheinen – unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen – als reine Schutzbehauptungen: So führte der Beschuldigte aus, A._____ lediglich zu Hilfe gekommen zu sein und D._____ weggestossen zu haben, als dieser A._____ angegriffen habe, woraufhin D._____ weggerannt sei (UA act. 2067 ff.; 607). A._____ gab an, mit einer Spielzeug-Pistole, welche echt aussehe, zum Parkplatz gegangen zu sein und diese auf D._____ gerichtet zu haben. Sein Ziel sei es gewesen, D._____ zu erschrecken, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe D._____ jedoch nicht weh machen wollen.