mit einer – von ihm als echt wahrgenommenen – Pistole bedroht worden ist, weshalb es in keiner Weise lebensfremd erscheint, dass er den Beschuldigten im Nachhinein nicht identifizieren konnte. Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann erstmals ausführte, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Messer in der Hand gehalten habe (GA act. 2528), was er an der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen zu begründen, hat er doch davor konstant angegeben, nicht zu wissen, wer auf ihn eingestochen habe, wobei es sicherlich nicht A._____ gewesen sei.