__ eingestochen und diesen somit von hinten angegriffen hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass D._____ diesen im Nachhinein nicht wiedererkannt hat. D._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung, die Zufügung des Stichs nicht gesehen zu haben, da von hinten auf ihn eingestochen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Hinzukommt, dass D._____ während des Vorfalls durch A._____ mit einer – von ihm als echt wahrgenommenen – Pistole bedroht worden ist, weshalb es in keiner Weise lebensfremd erscheint, dass er den Beschuldigten im Nachhinein nicht identifizieren konnte.