an, diese vorgängig durch ihn angesprochene Person (also der Beschuldigte) sei nicht an der späteren Auseinandersetzung beteiligt gewesen (UA act. 2272). Eine Beteiligung des Beschuldigten ist jedoch aufgrund seiner Aussage, mit welcher er selber bestätigt hat, D._____ anlässlich des Vorfalls weggestossen zu haben, erstellt, weshalb die gegenteilige Aussage von D._____ daran keinen Zweifel zu begründen vermag. Relevant ist, dass der Beschuldigte in den Rücken von D._____ eingestochen und diesen somit von hinten angegriffen hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass D._____ diesen im Nachhinein nicht wiedererkannt hat.