angesprochen, ob er A._____ kenne, als der Beschuldigte beim Parkplatz am Rauchen war (UA act. 2269). Der Beschuldigte selbst hat bestätigt, von D._____ angesprochen worden zu sein, woraufhin er eine Fotoaufnahme von diesem erstellt und A._____ zugesendet habe (UA act. 2244). D._____ gab jedoch an, diese Person, welche er angesprochen habe, nicht zu kennen, weshalb er während der Tatbegehung nicht erkannt habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe. Weiter gab D._____ an, diese vorgängig durch ihn angesprochene Person (also der Beschuldigte) sei nicht an der späteren Auseinandersetzung beteiligt gewesen (UA act.