Dass D._____ den Beschuldigten anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht als Täter, welcher auf ihn eingestochen hat, identifizieren konnte (UA act. 2108 f.; 1644), vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 7 f.) – keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Zwar hat D._____ den Beschuldigten einige Minuten vor dem Vorfall darauf - 11 -