2076) – was mit den auf der Soft-Air- Pistole sichergestellten DNA-Spuren von A._____ übereinstimmt (UA act. 1709; 1738 f.) – und schliesslich auch der Zeuge F._____ aufgrund der Schreie gehört hat, dass eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist dies für das Obergericht erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Pistole gesehen habe (UA act. 2246 f.), sind deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. D._____ führte aus, dass hinter A._____ eine weitere Person auf ihn zugelaufen sei und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe. A._____ habe D._____ gesagt, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei jetzt gleich vorbei.