Dass der Mitbeschuldigte A._____ auf D._____ eingestochen hat, kann sodann deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser während der Auseinandersetzung die Soft-Air-Pistole in der Hand hatte, mit welcher er D._____ bedroht hat, während ein weiterer Täter, vorliegend der Beschuldigte, auf das Opfer eingestochen hat: Das Opfer D._____ führte an seiner Einvernahme vom 21. November 2022 aus, dass A._____, welchen er gut kenne, mit einer Pistole in der Hand auf ihn zu gerannt sei und diese währenddessen durchgeladen habe. D._____ habe A._____ deshalb gefragt, ob er ihn «killen» wolle (UA act. 2105). An der Berufungsverhandlung bestätigte D.__