Mitbeschuldigten A._____, wonach – nebst dem Opfer D._____ – er selbst, der Beschuldigte und C._____ lediglich zu dritt auf dem Parkplatz gewesen seien und nicht zu viert (UA act. 2082; 258), besteht daran kein Zweifel. Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2023 angegeben hat, während der Auseinandersetzung seien er selbst, D._____ sowie A._____ und C._____ anwesend gewesen. Die Anwesenheit einer fünften Person gab er nicht an (UA act. 2246). Auch der Mitbeschuldigte C._____ führte aus, zusammen mit dem Beschuldigten und A._____ zu dritt gewesen zu sein (UA act.