Anlässlich seiner späteren Einvernahme vom 22. Februar 2023 gab er jedoch korrigierend an, sich betreffend die letzte Person nicht sicher zu sein, ob diese beteiligt gewesen sei. Unmittelbar in seiner Nähe seien A._____ sowie der Täter mit dem Messer und weiter hinten eine kleine Person, welche mehr als einen Kopf kleiner als D._____ sei, gewesen. Eine weitere Person habe er während der Auseinandersetzung nicht mehr im Blick gehabt (UA act. 2275 f.). Aufgrund der vorgenannten Aussage von D._____ sowie insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholt getätigten Angabe des -9-