2129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge E._____, dass die grösste Person der drei auf dem Parkplatz durch ihn gesehenen Männer ein Messer in der Hand gehalten habe. Als Person, welche ein Messer in der Hand gehalten habe, identifizierte er eindeutig den Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.).