A._____ lediglich 166 cm gross ist (UA act. 1630 f.). Hiervon konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen, wurde doch festgestellt, dass der Beschuldigte und D._____ in etwa gleich gross sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch die durch D._____ abgegebene Beschreibung der Statur des Täters mit dem Messer stimmt mit der damaligen Statur des Beschuldigten überein, beschrieb er diesen doch als schlank, was der Fall war (UA act. 2108; 1631). Weiter gab D._____ zu Protokoll, der Täter, welcher auf ihn eingestochen habe, sei Südländer, was ebenfalls auf den Beschuldigten, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, zutrifft (UA act. 2108).