Berufungsverhandlung an der Meinung zu sein, einen Bart gesehen zu haben, wobei er jedoch nicht sagen könne, ob dies aufgrund von Schattierungen oder der Dunkelheit eine optische Täuschung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Hinzukommt, dass sich D._____ im Zeitpunkt, in welchem er mit einer Waffe bedroht wurde, wohl in einem eigentlichen Schockmoment befand, weshalb keine genauen Beobachtungen betreffend einen Bartwuchs zu erwarten sind.