Abzustellen ist einerseits auf die durch D._____ abgegebenen Beschreibungen des auf ihn einstechenden Täters: So führte er aus, der Täter, welcher mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, sei grösser als A._____, welchen er gut kenne, und etwa gleich gross wie er selbst (D._____) gewesen und habe dunkle Haare sowie einen kurzen, dunklen Bart gehabt (UA act. 2107 f.). Die durch D._____ betreffend den Bart des auf ihn einstechenden Täters gemachten Ausführungen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, waren die Lichtverhältnisse während der Tat doch schlecht, was durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung S. 6). D._____ gab an der