In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 2574 ff.) – für das Obergericht erstellt, dass während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 ein Messer eingesetzt worden ist, wodurch D._____ eine Stichverletzung erlitten hat. Dass keine detaillierten Angaben zum Tatmesser vorliegen, nachdem dieses nie aufgefunden worden ist (UA act. 1656), vermag daran nichts zu ändern. 2.5.3. Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten betreffend das Einstechen auf D._____ aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: