S. 14) und sodann auch keine übermässige Belastungstendenz erkennbar ist, sind dessen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Sodann gab das Opfer D._____ anlässlich sämtlicher seiner Einvernahmen konstant an, dass während des Vorfalls vom 13. November 2022 ein Täter mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und auf ihn eingestochen habe (UA act. 2099 ff.; 2275 ff.; GA act. 2528; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act.