2.5.2. Gestützt auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Januar 2023 besteht kein Zweifel, dass dieser am Abend des 13. November 2022 mit einem Messer verletzt worden ist. Dem Gutachten zufolge sei D._____ ca. 12 Stunden nach dem Ereignis und somit nach der Wundversorgung untersucht worden. Bei der festgestellten Hautdurchtrennung, welche ca. 4 cm lang sei, handle es sich um die Folge scharfer Gewalteinwirkung in Form einer Stichverletzung am Rücken, links unterhalb des Schulterblattes (UA act. 1757 ff.).