2.5. 2.5.1. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit der Soft-Air- Pistole auf D._____ zugegangen ist, währenddessen eine Ladebewegung durchgeführt und zu D._____ gesagt hat, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei gleich vorbei. Weiter als erstellt wird erachtet, dass A._____ daraufhin die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von D._____ gehalten und mit seiner anderen Hand D._____ an dessen Hals festgehalten hat, woraufhin der Beschuldigte einmal mit einem Messer in den Rücken von D.__