2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ anwesend war und sich an der Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt hat. Der Beschuldigte gibt an, er habe D._____ weggestossen, als er gesehen habe, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte A._____, durch D._____ angegriffen worden sei. Er bestreitet jedoch, mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben. Es sei weder erstellt, dass ein Messer mitgeführt worden sei, noch, dass zwischen dem Beschuldigten, A._____ und C.__