Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift festgehalten hat, dass der Beschuldigte, eventualiter A._____ oder C._____, das Messer mit sich geführt habe und sodann mit dem Messer auf D._____ eingestochen habe (vgl. Anklageziffer I). Eine solche Alternativ- und Eventualanklage ist in Art. 325 Abs. 2 StPO jedoch ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. Zürich 2023, N. 1270). Hinzu kommt, dass ein und dieselbe Anklage gegen den Beschuldigten, A._____ und C._____ erhoben worden ist und ihnen allen eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird.