Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Insoweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie nicht klar definiert habe, welche Person zugestochen habe, werde in der Anklage doch eine Mehrzahl verschiedener möglicher Szenarien angeboten (Berufungsbegründung S. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen: