Ladebewegung gemacht. Der Beschuldigte habe daraufhin mit Schwung mit dem Messer in den oberen Rücken von D._____ eingestochen, woraufhin sich Letztgenannter habe losreissen und davonrennen können. Der Beschuldigte, A._____ und C._____ seien D._____ nachgerannt, hätten dann aber von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten, A._____ und C._____ betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verneinte die Vorinstanz. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Mitbeschuldigten A._____ und C._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen.