2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass sich D._____ am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr zum Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], begeben habe, welcher sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Mitbeschuldigten A._____ befinde. Nachdem D._____ A._____ mehrfach dazu aufgefordert habe, nach unten zu kommen, um dessen offenen Geldschulden zu begleichen, sei A.___