1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Sachentziehung, des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Strafe, der Landesverweisung und der Zivilforderung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).