3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Privatkläger D._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihm, je unter solidarischer -3- Haftbarkeit mit A._____, Schadenersatz von Fr. 194'802.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, je zzgl. Zins zu 5 % ab 13. November 2022, zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei.