3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.