Schliesslich wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % ab 13. November 2022 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und für die zu Unrecht ausgestandene Haft seien ihm eine Genugtuung von Fr. 97'200.00 sowie eine Entschädigung von Fr. 48'600.00, je zzgl. Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. Weiter sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und die Zivilforderung des Privatklägers D._____ abzuweisen.