2. Mit Urteil vom 14. März 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Sachentziehung frei und der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Weiter verwies es den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Rückgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten an. Schliesslich wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers D.__