Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.157 (ST.2023.138; STA.2022.8818) Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2000, von Italien, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Thorberg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt RA._____, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 21. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. 2. Mit Urteil vom 14. März 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Sachentziehung frei und der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Weiter verwies es den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Rückgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten an. Schliesslich wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % ab 13. November 2022 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und für die zu Unrecht ausgestandene Haft seien ihm eine Genugtuung von Fr. 97'200.00 sowie eine Entschädigung von Fr. 48'600.00, je zzgl. Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. Weiter sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und die Zivilforderung des Privatklägers D._____ abzuweisen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Privatkläger D._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihm, je unter solidarischer -3- Haftbarkeit mit A._____, Schadenersatz von Fr. 194'802.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, je zzgl. Zins zu 5 % ab 13. November 2022, zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. 3.4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 zog der Privatkläger D._____ seine Anschlussberufung zurück. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2024.156) und C._____ (SST.2024.158) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und der Sachentziehung, des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Strafe, der Landesverweisung und der Zivil- forderung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass sich D._____ am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr zum Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], begeben habe, welcher sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Mitbeschuldigten A._____ befinde. Nachdem D._____ A._____ mehrfach dazu aufgefordert habe, nach unten zu kommen, um dessen offenen Geldschulden zu begleichen, sei A._____ in Begleitung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____, welche beide zeitlich leicht versetzt die Wohnung verlassen hätten, auf dem Parkplatz erschienen. A._____ habe die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselbare Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» und der Beschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 12 cm bis 15 cm und einer Klingenbreite von mindestens 4 cm auf sich getragen. C._____ habe sich unbewaffnet im Hintergrund aufgehalten. Das Ziel von A._____ sei es gewesen, D._____ Angst einzujagen. A._____ sei mit der Soft-Air-Pistole in der Hand auf D._____ zugegangen und habe dabei eine -4- Ladebewegung gemacht. Der Beschuldigte habe daraufhin mit Schwung mit dem Messer in den oberen Rücken von D._____ eingestochen, woraufhin sich Letztgenannter habe losreissen und davonrennen können. Der Beschuldigte, A._____ und C._____ seien D._____ nachgerannt, hätten dann aber von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten, A._____ und C._____ betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verneinte die Vorinstanz. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Mitbeschuldigten A._____ und C._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Insoweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, die Staatsanwalt- schaft habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie nicht klar definiert habe, welche Person zugestochen habe, werde in der Anklage doch eine Mehrzahl verschiedener möglicher Szenarien angeboten (Berufungsbe- gründung S. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen: Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift festgehalten hat, dass der Beschuldigte, eventualiter A._____ oder C._____, das Messer mit sich geführt habe und sodann mit dem Messer auf D._____ eingestochen habe (vgl. Anklageziffer I). Eine solche Alternativ- und Eventualanklage ist in Art. 325 Abs. 2 StPO jedoch ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. Zürich 2023, N. 1270). Hinzu kommt, dass ein und dieselbe Anklage gegen den Beschuldigten, A._____ und C._____ erhoben worden ist und ihnen allen eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Der Beschuldigte wusste, dass ihm – wie auch den beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ – eine in Mittäterschaft begangene versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____ mittels des Einstechens mit einem Messer auf diesen vorgeworfen wird. Folglich wusste der anwaltlich -5- vertretene Beschuldigte, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe angemessen zu wehren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ anwesend war und sich an der Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt hat. Der Beschuldigte gibt an, er habe D._____ weggestossen, als er gesehen habe, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte A._____, durch D._____ angegriffen worden sei. Er bestreitet jedoch, mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben. Es sei weder erstellt, dass ein Messer mitgeführt worden sei, noch, dass zwischen dem Beschuldigten, A._____ und C._____ irgendeine Absprache getroffen worden sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.; GA act. 2574 ff.). Der Mitbeschuldigte A._____ hat eingestanden, dass er am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz anwesend war und D._____ mit der Soft-Air-Pistole bedroht hat, indem er diese auf D._____ gerichtet hat (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076; Plädoyer des amtlichen Verteidigers Brändli an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Auch der weitere Mitbeschuldigte C._____ bestreitet nicht, während des Vorfalls auf dem Parkplatz gewesen zu sein, macht jedoch geltend, lediglich seinen Cousin, den Mitbeschuldigten A._____, während der Auseinandersetzung in deeskalierender Weise weggezogen zu haben (GA act. 2593; Plädoyer des amtlichen Verteidigers Bürgi an der Berufungsverhandlung S. 2). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- 2.5. 2.5.1. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit der Soft-Air- Pistole auf D._____ zugegangen ist, währenddessen eine Ladebewegung durchgeführt und zu D._____ gesagt hat, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei gleich vorbei. Weiter als erstellt wird erachtet, dass A._____ daraufhin die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von D._____ gehalten und mit seiner anderen Hand D._____ an dessen Hals festgehalten hat, woraufhin der Beschuldigte einmal mit einem Messer in den Rücken von D._____ eingestochen und ein weiteres Mal versucht hat, auf diesen einzustechen, wobei sich D._____ in diesem Moment losreissen und flüchten konnte: 2.5.2. Gestützt auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Januar 2023 besteht kein Zweifel, dass dieser am Abend des 13. November 2022 mit einem Messer verletzt worden ist. Dem Gutachten zufolge sei D._____ ca. 12 Stunden nach dem Ereignis und somit nach der Wundversorgung untersucht worden. Bei der festgestellten Hautdurchtrennung, welche ca. 4 cm lang sei, handle es sich um die Folge scharfer Gewalteinwirkung in Form einer Stichverletzung am Rücken, links unterhalb des Schulterblattes (UA act. 1757 ff.). Dass D._____ die Stichverletzung am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ zugefügt worden ist, ergibt sich aus seinen Aussagen wie auch anhand der sich damit deckenden Aussage des Zeugen E._____. So führte der vorgenannte Zeuge, welcher in unmittelbarer Nähe des Tatorts wohnt und den Vorfall von seinem Balkon aus beobachten konnte, aus, am Sonntagabend drei männliche Personen gesehen zu haben, welche auf dem Parkplatz neben einem Fahrzeug gestanden seien. Der Mann, welcher ungefähr einen Kopf grösser als die beiden anderen Männer gewesen sei – welche in etwa gleich gross gewesen seien – habe ein Messer, welches ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei, in seiner Hand gehalten. Obwohl es dunkel gewesen sei, habe er das Messer erkannt, weil dieses geglänzt habe (UA act. 2129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge E._____, dass die grösste Person der drei auf dem Parkplatz durch ihn gesehenen Männer ein Messer in der Hand gehalten habe. E._____ gab weiter an, er habe den Eindruck gehabt, dass die drei durch ihn gesehenen Personen zusammengehört hätten und auf eine weitere Person hätten losgehen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Nachdem der Zeuge E._____ angegeben hat, weder D._____ noch den Beschuldigten, A._____ oder C._____ zu kennen (UA act. 2127 f.; Protokoll Berufungsverhandlung -7- S. 14) und sodann auch keine übermässige Belastungstendenz erkennbar ist, sind dessen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Sodann gab das Opfer D._____ anlässlich sämtlicher seiner Einvernahmen konstant an, dass während des Vorfalls vom 13. November 2022 ein Täter mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und auf ihn eingestochen habe (UA act. 2099 ff.; 2275 ff.; GA act. 2528; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 2574 ff.) – für das Obergericht erstellt, dass während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 ein Messer eingesetzt worden ist, wodurch D._____ eine Stichverletzung erlitten hat. Dass keine detaillierten Angaben zum Tatmesser vorliegen, nachdem dieses nie aufgefunden worden ist (UA act. 1656), vermag daran nichts zu ändern. 2.5.3. Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten betreffend das Einstechen auf D._____ aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Abzustellen ist einerseits auf die durch D._____ abgegebenen Beschreibungen des auf ihn einstechenden Täters: So führte er aus, der Täter, welcher mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, sei grösser als A._____, welchen er gut kenne, und etwa gleich gross wie er selbst (D._____) gewesen und habe dunkle Haare sowie einen kurzen, dunklen Bart gehabt (UA act. 2107 f.). Die durch D._____ betreffend den Bart des auf ihn einstechenden Täters gemachten Ausführungen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, waren die Lichtverhältnisse während der Tat doch schlecht, was durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung S. 6). D._____ gab an der Berufungsverhandlung an der Meinung zu sein, einen Bart gesehen zu haben, wobei er jedoch nicht sagen könne, ob dies aufgrund von Schattierungen oder der Dunkelheit eine optische Täuschung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Hinzukommt, dass sich D._____ im Zeitpunkt, in welchem er mit einer Waffe bedroht wurde, wohl in einem eigentlichen Schockmoment befand, weshalb keine genauen Beobachtungen betreffend einen Bartwuchs zu erwarten sind. Dass er die Waffe, welche auf ihn gerichtet worden ist, dagegen gut beschreiben konnte, wie dies der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung S. 6), lässt sich damit erklären, dass diese während mehreren Sekunden direkt auf D._____ gerichtet und er mit dieser bedroht worden ist. D._____ gab denn auch an, sich mehr auf A._____ konzentriert zu haben, weil er mit ihm geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auch die durch D._____ geschätzte Körpergrösse des Täters, welcher auf ihn eingestochen hat, passt auf den Beschuldigten. So ist D._____ eigenen Angaben zufolge 186 cm gross (UA act. 1760) und somit nur 4 cm grösser als der Beschuldigte, der eine Körpergrösse von 182 cm aufweist, während -8- A._____ lediglich 166 cm gross ist (UA act. 1630 f.). Hiervon konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen, wurde doch festgestellt, dass der Beschuldigte und D._____ in etwa gleich gross sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch die durch D._____ abgegebene Beschreibung der Statur des Täters mit dem Messer stimmt mit der damaligen Statur des Beschuldigten überein, beschrieb er diesen doch als schlank, was der Fall war (UA act. 2108; 1631). Weiter gab D._____ zu Protokoll, der Täter, welcher auf ihn eingestochen habe, sei Südländer, was ebenfalls auf den Beschuldigten, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, zutrifft (UA act. 2108). Insbesondere die Körpergrössenangabe zeigt auf, dass es sich beim Täter, welcher auf D._____ eingestochen hat, weder um A._____ noch C._____ handeln kann, sind diese doch mit 166 cm (A._____) und 154 cm (C._____; UA act. 1632) mindestens 20 cm und damit wesentlich kleiner als das Opfer D._____. Die Beschreibungen von D._____ betreffend den auf ihn einstechenden Täter stimmen sodann mit den durch den Zeugen E._____ gemachten Ausführungen überein, was ebenfalls klar für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht: So führte, wie bereits dargelegt, der Zeuge E._____ an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2022 aus, dass der Mann, welcher ungefähr einen Kopf grösser als die beiden anderen Männer gewesen sei – welche in etwa gleich gross gewesen seien – ein Messer, welches ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei, in seiner Hand gehalten habe (UA act. 2129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge E._____, dass die grösste Person der drei auf dem Parkplatz durch ihn gesehenen Männer ein Messer in der Hand gehalten habe. Als Person, welche ein Messer in der Hand gehalten habe, identifizierte er eindeutig den Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Es kann ausgeschlossen werden, dass eine weitere Person als Täter, welcher auf D._____ eingestochen hat, infrage kommen könnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 2572), waren während des Vorfalls insgesamt und somit inkl. des Opfers D._____ vier, nicht jedoch fünf Personen anwesend. Zwar führte D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 aus, dass nebst ihm vier Personen auf dem Parkplatz gewesen seien und ihm später auch vier Personen nachgerannt seien (UA act. 2099 ff.). Anlässlich seiner späteren Einvernahme vom 22. Februar 2023 gab er jedoch korrigierend an, sich betreffend die letzte Person nicht sicher zu sein, ob diese beteiligt gewesen sei. Unmittelbar in seiner Nähe seien A._____ sowie der Täter mit dem Messer und weiter hinten eine kleine Person, welche mehr als einen Kopf kleiner als D._____ sei, gewesen. Eine weitere Person habe er während der Auseinandersetzung nicht mehr im Blick gehabt (UA act. 2275 f.). Aufgrund der vorgenannten Aussage von D._____ sowie insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholt getätigten Angabe des -9- Mitbeschuldigten A._____, wonach – nebst dem Opfer D._____ – er selbst, der Beschuldigte und C._____ lediglich zu dritt auf dem Parkplatz gewesen seien und nicht zu viert (UA act. 2082; 258), besteht daran kein Zweifel. Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2023 angegeben hat, während der Auseinandersetzung seien er selbst, D._____ sowie A._____ und C._____ anwesend gewesen. Die Anwesenheit einer fünften Person gab er nicht an (UA act. 2246). Auch der Mitbeschuldigte C._____ führte aus, zusammen mit dem Beschuldigten und A._____ zu dritt gewesen zu sein (UA act. 2229). Dies wurde auch durch den Zeugen F._____, welcher direkt neben dem Tatort wohnt und den Vorfall von seinem Balkon aus beobachten konnte, bestätigt, gab er doch konstant an, einen Streit zwischen vier Personen mitbekommen zu haben. Insgesamt seien es drei Täter und ein Opfer gewesen (UA act. 2152 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Nachdem der Zeuge F._____ angegeben hat, weder D._____ noch den Beschuldigten oder die beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ zu kennen (UA act. 2150 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11) und sodann keine übermässige Belastungstendenz erkennbar ist, sind dessen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass anlässlich der Auseinandersetzung nebst dem Opfer D._____ lediglich der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ anwesend waren, weshalb infolgedessen in Bezug auf das Einstechen auf D._____ lediglich eine Täterschaft dieser letztgenannten drei Personen denkbar ist. Dass der Mitbeschuldigte A._____ auf D._____ eingestochen hat, kann sodann deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser während der Auseinandersetzung die Soft-Air-Pistole in der Hand hatte, mit welcher er D._____ bedroht hat, während ein weiterer Täter, vorliegend der Beschuldigte, auf das Opfer eingestochen hat: Das Opfer D._____ führte an seiner Einvernahme vom 21. November 2022 aus, dass A._____, welchen er gut kenne, mit einer Pistole in der Hand auf ihn zu gerannt sei und diese währenddessen durchgeladen habe. D._____ habe A._____ deshalb gefragt, ob er ihn «killen» wolle (UA act. 2105). An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass A._____, den er bereits seit langer Zeit und deshalb auch gut kenne, nicht der Täter gewesen sei, welcher auf ihn eingestochen habe. A._____ sei als erste Person auf ihn zugekommen, habe dabei eine Pistole in der Hand gehalten und ihm gesagt, dass die Waffe echt sei, er solle niederknien, es sei jetzt fertig. D._____ habe A._____ gefragt, ob er ihn nun umbringen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies steht im Einklang mit der anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2022 getätigten Angabe des Zeugen F._____, wonach er gehört habe, wie das Opfer geschrien habe: «Hast Du eine Waffe? Hast Du eine Waffe?» sowie «Willst Du mich umbringen?» (UA act. 2152). Dass der Zeuge F._____ sich anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht daran erinnern konnte, dies während der Tatbegehung gehört zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), vermag keine - 10 - Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner anfänglich getätigten Aussagen zu begründen, sind seit der Tat doch bereits beinahe zwei Jahre vergangen und nimmt das Erinnerungsvermögen doch notorischerweise im Verlaufe der Zeit kontinuierlich ab. Es ist deshalb diesbezüglich auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen. Nachdem nicht bloss D._____ ausgesagt hat, dass A._____ eine Pistole in der Hand gehalten und ihn damit bedroht habe, sondern auch der Mitbeschuldigte A._____ selbst eingestanden hat, D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht zu haben (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076) – was mit den auf der Soft-Air- Pistole sichergestellten DNA-Spuren von A._____ übereinstimmt (UA act. 1709; 1738 f.) – und schliesslich auch der Zeuge F._____ aufgrund der Schreie gehört hat, dass eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist dies für das Obergericht erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Pistole gesehen habe (UA act. 2246 f.), sind deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. D._____ führte aus, dass hinter A._____ eine weitere Person auf ihn zugelaufen sei und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe. A._____ habe D._____ gesagt, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei jetzt gleich vorbei. D._____ sei daraufhin jedoch nicht aufforderungsgemäss auf seine Knie gegangen. Unmittelbar danach habe die zweite Person mit dem Messer auf D._____ eingestochen. Als diese Person erneut auf D._____ habe einstechen wollen, habe A._____ D._____ am Hals festgehalten und die Pistole an den Kopf gehalten, wobei D._____ sich habe losreissen und flüchten können (UA act. 2099 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Die Angabe von D._____, wonach er während des Vorfalls an seinem Hals festgehalten worden sei, steht im Einklang mit den Ergebnissen des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung, wonach bei ihm Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen am vorderen und seitlichen Hals gefunden worden seien, die bei einem Haltegriff gegen diese Körperpartie entstanden sein könnten (UA act. 1762), weshalb seine Angabe betreffend das Festhalten am Hals als glaubhaft zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher am 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit einem Messer auf D._____ eingestochen und ein weiteres Mal versucht hat, auf diesen einzustechen, während der Mitbeschuldigte A._____ eine Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet und diesen an dessen Hals festgehalten hat. Dass D._____ den Beschuldigten anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht als Täter, welcher auf ihn eingestochen hat, identifizieren konnte (UA act. 2108 f.; 1644), vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 7 f.) – keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Zwar hat D._____ den Beschuldigten einige Minuten vor dem Vorfall darauf - 11 - angesprochen, ob er A._____ kenne, als der Beschuldigte beim Parkplatz am Rauchen war (UA act. 2269). Der Beschuldigte selbst hat bestätigt, von D._____ angesprochen worden zu sein, woraufhin er eine Fotoaufnahme von diesem erstellt und A._____ zugesendet habe (UA act. 2244). D._____ gab jedoch an, diese Person, welche er angesprochen habe, nicht zu kennen, weshalb er während der Tatbegehung nicht erkannt habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe. Weiter gab D._____ an, diese vorgängig durch ihn angesprochene Person (also der Beschuldigte) sei nicht an der späteren Auseinandersetzung beteiligt gewesen (UA act. 2272). Eine Beteiligung des Beschuldigten ist jedoch aufgrund seiner Aussage, mit welcher er selber bestätigt hat, D._____ anlässlich des Vorfalls weggestossen zu haben, erstellt, weshalb die gegenteilige Aussage von D._____ daran keinen Zweifel zu begründen vermag. Relevant ist, dass der Beschuldigte in den Rücken von D._____ eingestochen und diesen somit von hinten angegriffen hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass D._____ diesen im Nachhinein nicht wiedererkannt hat. D._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung, die Zufügung des Stichs nicht gesehen zu haben, da von hinten auf ihn eingestochen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Hinzukommt, dass D._____ während des Vorfalls durch A._____ mit einer – von ihm als echt wahrgenommenen – Pistole bedroht worden ist, weshalb es in keiner Weise lebensfremd erscheint, dass er den Beschuldigten im Nachhinein nicht identifizieren konnte. Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann erstmals ausführte, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Messer in der Hand gehalten habe (GA act. 2528), was er an der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen zu begründen, hat er doch davor konstant angegeben, nicht zu wissen, wer auf ihn eingestochen habe, wobei es sicherlich nicht A._____ gewesen sei. 2.5.4. Die Aussagen des Beschuldigten wie auch des Mitbeschuldigten A._____ zum Tatbeitrag des Beschuldigten erscheinen – unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen – als reine Schutzbehauptungen: So führte der Beschuldigte aus, A._____ lediglich zu Hilfe gekommen zu sein und D._____ weggestossen zu haben, als dieser A._____ angegriffen habe, woraufhin D._____ weggerannt sei (UA act. 2067 ff.; 607). A._____ gab an, mit einer Spielzeug-Pistole, welche echt aussehe, zum Parkplatz gegangen zu sein und diese auf D._____ gerichtet zu haben. Sein Ziel sei es gewesen, D._____ zu erschrecken, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe D._____ jedoch nicht weh machen wollen. Der Beschuldigte habe D._____ dann weggestossen, woraufhin C._____ den Beschuldigten und A._____ weggezogen habe und D._____ weggerannt sei (UA act. 2076). A._____ gab an, dass kein Messer im Spiel gewesen sei. Möglicherweise habe aber D._____ ein Messer dabeigehabt, weshalb es sein könne, dass - 12 - D._____ sich die Stichwunde im Rücken zugezogen habe, als er geschubst worden sei. A._____ gab weiter an, D._____ zuzutrauen, dass dieser sich das Messer selbst reingestochen habe (UA act. 2079; 2081; 260). Dass D._____ sich selber mit einem eigens mitgebrachten Messer verletzt haben soll, als der Beschuldigte D._____ lediglich weggestossen haben soll, erscheint in keiner Weise glaubhaft. Es wurde bereits vorgängig dargelegt, dass für das Obergericht erstellt ist, dass das Tatmesser durch den Beschuldigten eingesetzt worden ist. Ein Wegstossen von D._____ würde denn auch nur Sinn ergeben, wenn dieser zuvor den Beschuldigten oder A._____ angegriffen hätte. A._____ hat jedoch zu Protokoll gegeben, dass niemand von D._____ tätlich angegangen worden sei (UA act. 2204). D._____ gab denn auch an, weder geschubst noch gestossen worden zu sein (UA act. 2275). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte, als er während der Auseinandersetzung eingestandenermassen mit D._____ in Kontakt gekommen ist, diesen nicht weggestossen, sondern mit einem Messer auf diesen eingestochen hat. 2.6. 2.6.1. Der Beschuldigte macht – bis auf den nachfolgend abgehandelten eventualiter geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe – keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). - 13 - Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.6.2. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Er hat – indem er nicht bloss einmal aktiv in den Rücken und damit auf den Oberkörper von D._____ eingestochen hat, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf diesen einzustechen – den Tod von D._____ für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte musste ohne Weiteres damit rechnen, dass ungezielte Messerstiche in den Rücken eines Menschen eine tödliche Verletzung zur Folge haben können. Es gilt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der unkontrollierte Stich während der dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten A._____ und D._____ stattfand, wurde Letztgenannter doch durch A._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht und in diesem Rahmen auch an dessen Hals festgehalten. Auch beim zweiten beabsichtigten Messerstich hätte es sich um einen nicht kontrollierbaren Stich gehandelt, kam es doch zu diesem Versuch, während sich D._____ gegen den Beschuldigten und A._____ heftig zur Wehr setzte, um sich losreissen zu können. Nachdem das Tatmesser nie aufgefunden worden ist, können zu diesem keine genauen Angaben gemacht werden. Fest steht jedoch, dass es sich sicherlich um ein Messer mit einer gewissen Klingenbreite und in der Folge auch mit einer gewissen Klingenlänge gehandelt haben muss, da die Stichwunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ als ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung beschrieben wird. Dass es sich bei der Tatwaffe nicht - 14 - um ein sehr kleines Messer, beispielsweise um ein Taschenmesser, welches man generell auf sich trägt, gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Zeuge E._____ von seinem Balkon aus tatsächlich ein Messer gesehen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Der Zeuge E._____ führte denn auch aus, dass das Messer ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei (UA act. 2129 ff.). D._____ gab damit übereinstimmend an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Länge der Klinge des Messers auf ca. 15 cm geschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Aufgrund dessen liegt es völlig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte das Tatmesser grundsätzlich auf sich getragen und dieses somit nicht zum Zweck der Beteiligung an der Auseinandersetzung zur Hand genommen hätte. Die Eindringtiefe ist unbekannt, da die körperliche Untersuchung erst nach der Wundversorgung erfolgt ist. Hervorzuheben bleibt jedoch, dass dem vorgenannten Gutachten zufolge die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes für den Angreifer kaum vorhersehbar und steuerbar sei, sobald der Hautwiderstand überwunden worden sei. Insbesondere in einem dynamischen Geschehen mit Gegenwehr – wie vorliegend – sei nicht abschätzbar, welche Verletzungen durch einen Stich verursacht werden könnten (UA act. 1760 f.). Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen sticht, generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung schafft, was selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Hinzukommt sodann, dass wer sich bewaffnet an eine dynamische Auseinandersetzung begibt, zumindest damit rechnet, der attackierten Person tödliche Verletzungen zuzufügen. Damit entfällt auch die Möglichkeit der eventualiter vorgebrachten Notwehrsituation. Es handelt sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er befürchtet habe, D._____ würde während der Auseinandersetzung eine Waffe ziehen (Berufungsbegründung S. 11 f.), um eine offensichtliche Schutz- behauptung. So war es gerade nicht D._____, der sich bewaffnet an die Auseinandersetzung begeben hat, sondern der Beschuldige. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Da sich D._____ losreissen, flüchten und in der Folge notfallmedizinisch versorgt werden konnte, hat er überlebt, weshalb es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist. 2.6.3. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A._____ handelte. Zwar liegen voneinander divergierende Angaben zu den Fragen vor, wie lange es gedauert hat, bis der Beschuldigte und A._____ zu D._____ hinuntergegangen sind und dazu, ob die beiden gemeinsam oder - 15 - nacheinander zum Parkplatz gegangen sind. So schätzte D._____ die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, als er A._____ seine Anwesenheit ankündigte und dem Aufeinandertreffen mit diesem anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 auf ungefähr drei bis vier Minuten (UA act. 2103) und an seiner Einvernahme vom 22. Februar 2023 auf fünf bis zehn Minuten (UA act. 2268). A._____ zufolge sei der Beschuldigte mit ihm mitgekommen, als er runter zum Parkplatz gegangen sei (UA act. 259). Der Beschuldigte gab dagegen einerseits an, seinem Cousin, dem Mitbeschuldigten A._____, hinterhergegangen zu sein, als dieser zu D._____ hinuntergegangen sei (UA act. 2067 ff.) und andererseits, ca. zwei Minuten nach A._____ zum Parkplatz gegangen zu sein (UA act. 2244). Darauf kommt es jedoch nicht an, da – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) – auch ohne einen gewissen Zeitablauf vor dem Verlassen der Wohnung von A._____ sowie ohne das zeitgleiche Hinbegeben zum Tatort eine Mittäterschaft des Beschuldigten und von A._____ anzunehmen ist. Relevant und hervorzuheben ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte A._____ sich mit einem Messer resp. einer Soft-Air-Pistole bewaffnet an den Tatort begeben und sich anschliessend unter Verwendung dieser Tatwaffen in koordinierter Art und Weise an der Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt haben. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte und A._____ rein zufällig beide unmittelbar vor der Tat mit einem Messer resp. mit einer Soft-Air-Pistole bewaffnet, sich anschliessend beide an den Tatort begeben hätten und in der Folge beide auf D._____ losgegangen wären, ohne dies vorgängig gemeinsam abgesprochen zu haben. Es muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte vor der Tat um 19.35 Uhr die von ihm eine Minute zuvor eigens beim Parkplatz von D._____ erstellte Fotoaufnahme an A._____ versendet hat (UA act. 1651; 1805 ff.), was nachweist, dass zwischen dem Beschuldigten und A._____ zumindest eine Kommunikation betreffend die Anwesenheit von D._____ stattgefunden hat. Daraufhin erfolgte, ebenfalls um 19.35 Uhr, ein 52 Sekunden dauerndes Telefonat zwischen dem Beschuldigten und A._____ (UA act. 1651; 1826). Dies bestätigt, dass es sich bei der Bewaffnung beider Täter nicht um einen reinen Zufall ohne jegliche Absprachen gehandelt haben kann. Hinzukommt, dass der gemeinsame Entschluss des Beschuldigten und von A._____ zum Einstechen mit einem Messer auf D._____ während der Tatausführung konkludent zum Ausdruck gekommen ist. Sie beide haben währenddessen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenwirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. So hat D._____ glaubhaft ausgeführt, dass er während der Auseinandersetzung durch A._____ an seinem Hals festgehalten worden sei (UA act. 2103), was – wie bereits vorgängig dargelegt – auch aufgrund des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung belegt ist, wurden an seinem Hals doch Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen gefunden (UA act. 1762). D._____ gab weiter zu Protokoll, dass er klar den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte und - 16 - A._____ würden während der Tatbegehung zusammenwirken sowie, dass er die beiden von sich habe wegschubsen müssen, um sich von ihnen losreissen zu können, als der Beschuldigte versucht habe, ein zweites Mal auf ihn einzustechen (UA act. 2100; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Diese Aussagen von D._____ sind als glaubhaft zu qualifizieren, werden sie doch teilweise durch das vorgenannte Gutachten sowie die tatnächsten Aussagen des Zeugen F._____ gestützt. So hat der Zeuge F._____ an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2022 angegeben, dass sich das Opfer, also D._____, welcher während mehreren Sekunden gepackt worden sei, habe befreien müssen, bevor er habe wegrennen können (UA act. 2153 f.). Dass F._____ dieses Packen des Opfers an der Berufungsverhandlung nicht mehr schilderte, wohl weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte, vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner ersten getätigten Aussage zu begründen. Wie bereits vorgängig dargelegt, sind seit der Tat bereits beinahe zwei Jahre vergangen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit notorischerweise kontinuierlich abnimmt, ist auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen, mit welcher er ausführte, dass sich das Opfer vor dem Wegrennen zuerst noch habe befreien müssen. Dies führt vor Augen, dass A._____ selbst in demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte auf D._____ einstach und erneut versuchte, auf ihn einzustechen, Letztgenannten nach wie vor festhielt. Folglich handelte nicht bloss der Beschuldigte, sondern ebenfalls der Mitbeschuldigte A._____ hinsichtlich des Einstechens mit einem Messer auf D._____ vorsätzlich. Denn wäre er durch ein vorgängig nicht abgesprochenes Handeln des Beschuldigten völlig überrascht worden und hätte er dies nicht gewollt, dann wäre spätestens nach dem ersten Zustechen zu erwarten gewesen, dass er versucht hätte, den Beschuldigten von einem zweiten Versuch, auf D._____ einzustechen, abzuhalten oder zumindest das Opfer D._____ losgelassen hätte. Dies führt vor Augen, dass es sich beim Handeln des Beschuldigten, dem Einstechen mit dem Messer auf D._____, nicht um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handelte. Ganz im Gegenteil war das Zustechen mit dem Messer vom gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von A._____ abgedeckt. So steht für das Obergericht fest, dass es dem Beschuldigten und insbesondere A._____ darum ging, D._____ durch die Androhung einer Schussabgabe mit der von D._____ als echt wahrgenommenen Soft-Air-Pistole einzuschüchtern und dazu zu bringen, nicht mehr A._____ mit der Begleichung der Geldschulden zu behelligen. Dies wird durch A._____ denn auch explizit bestätigt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers Brändli an der Berufungsverhandlung S. 7). Für den Fall, dass dieser Einschüchterungsversuch nicht gelingen sollte, begaben sich der Beschuldigte und A._____, zusätzlich zur Soft-Air-Pistole, mit dem Tatmesser bewaffnet, an den Tatort, um in diesem Fall entsprechend eingreifen zu können. Dass sich D._____ während der Drohung mit der Soft-Air-Pistole denn auch tatsächlich nicht wie beabsichtigt verhielt, zeigt - 17 - sich exemplarisch daran, dass er sich weigerte, sich auf dem Boden hinzuknien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), woraufhin es denn auch prompt zur Stichzufügung gekommen ist. Selbst unter der Annahme, dass keine vorgängige Absprache zwischen dem Beschuldigten und A._____ stattgefunden hätte, würde es für die Annahme einer Mittäterschaft genügen, dass sich A._____ den Vorsatz des Beschuldigten zum Einstechen auf D._____ mit einem Messer zu eigen gemacht hätte und sein Tatbeitrag – das vorgängige Einschüchtern von D._____ mit der Soft-Air- Pistole und das Festhalten während der Stichzufügung – für die Ausführung der vorliegenden Tat so wesentlich gewesen wäre, dass sie mit diesem Tatbeitrag von A._____ stehen oder fallen würde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Folglich handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ in Mittäterschaft, weshalb die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge des Beschuldigten auch dem Mittäter A._____ zuzurechnen sind. Dagegen lässt sich eine aktive Tatbeteiligung und eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ nicht erstellen: D._____ gab zu Protokoll, dass während der Auseinandersetzung lediglich A._____ sowie die Person mit dem Messer, also der Beschuldigte, aktiv auf ihn eingewirkt hätten. Weitere Personen seien nicht in seiner unmittelbaren Nähe gewesen. Ein Zurückziehen des Beschuldigten und von A._____ durch C._____ habe er nicht beobachtet. C._____ sei weiter weg gestanden und habe ihn nicht angegriffen. Im Gegenteil zum Beschuldigten und zu A._____, welche beide in gebückter Haltung auf D._____ zu gerannt seien, habe sich C._____ gemäss den Angaben von D._____ nicht gebückt (UA act. 2275 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Mitbeschuldigte C._____ gab konstant an, nichts gemacht zu haben, ausser zu versuchen, seinen Cousin, den Mitbeschuldigten A._____ zurückzuhalten, indem er diesen an der Hand zurückgezogen habe. Unmittelbar vor dem Vorfall habe er gesehen, wie A._____ nach unten gegangen sei, woraufhin er ihm sofort nachgegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass es zu einem Streit zwischen A._____ und D._____ komme. Er sei unschuldig (UA act. 831 ff.; 2087 f.). Der Mitbeschuldigte A._____ führte aus, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte C._____ gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). Der Beschuldigte gab an, dass C._____ während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend A._____ an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, der klarerweise ein grosses Interesse am Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch des Mitbeschuldigten A._____, bei welchem es sich um den Cousin von C._____ handelt, wie auch des Beschuldigten, welcher mit C._____ befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sie alle übereinstimmend angegeben haben, dass C._____ nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, resp. lediglich A._____ an dessen Hand - 18 - zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich der Beschuldigte und A._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass C._____ sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass C._____ dabei eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), ist in keiner Weise erstellt, da keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Nachdem E._____ und F._____ die Tat beobachten konnten und es somit tatsächlich Zeugen gegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass C._____ während der Tatbegehung die Aufgabe gehabt hätte, vor unerwünschten Zeugen zu warnen, hat er dies doch gerade nicht gemacht. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung des vorliegenden Delikts wesentlicher Tatbeitrag von C._____ vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken von C._____ mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf C._____ gerade nicht so, dass ein gemeinsamer Entschluss zusammen mit dem Beschuldigten und A._____ konkludent zum Ausdruck gekommen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung somit nicht erstellen. 2.6.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ begangenen) versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. Drohung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ D._____ an dessen Leib und - 19 - Leben bedroht habe, als A._____ mit der mit einer echten Feuerwaffe verwechselbaren Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» in der Hand direkt auf D._____ zugegangen sei, dabei eine deutlich vernehmbare Ladebewegung gemacht habe und daraufhin D._____ mit seiner Hand, am Hals gepackt habe und mit der anderen Hand den Lauf der Waffe gegen die Stirn von D._____ gehalten und dabei zu diesem gesagt habe, dass es sich um eine echte, geladene Waffe handle. Er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei. Es sei nun fertig und werde hier beendet. Währenddessen seien der Beschuldigte und C._____ neben A._____ und D._____ gestanden. Eventualiter hätten sich der Beschuldigte und C._____ in unmittelbarer Nähe aufgehalten und seien spätestens zu diesem Zeitpunkt hinzugetreten. D._____ habe aufgrund dessen grosse Angst gehabt und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Feuerwaffe handle. Er habe gedacht, er könne nun sterben, zumindest aber schwer verletzt werden (Anklageziffer I). 3.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet, diesem mitgeteilt hat, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und er D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festgehalten hat, während er die Soft-Air-Pistole auf ihn richtete. Weiter erstellt ist, dass – nebst C._____ – auch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt anwesend war und noch während A._____ D._____ an dessen Hals festhielt, auf Letztgenannten mit einem Messer einstach (vgl. hierzu oben). Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Todesdrohung mittels der Soft- Air-Pistole eine Mittäterschaft des Beschuldigten, von A._____ und - 20 - C._____ anzunehmen. Dass vor der Todesdrohung in der Wohnung von A._____ über diese geredet worden ist, ergibt sich aus den Aussagen von A._____, welcher angegeben hat, zum Beschuldigten gesagt zu haben er (also A._____) gehe jetzt runter, er müsse D._____ erschrecken und Angst machen, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er durch D._____ bedroht werde. Dies wurde durch den Beschuldigten bestätigt (UA act. 611 f.). C._____ sei ebenfalls in der Wohnung, in welcher A._____ die Soft-Air-Pistole behändigt habe, anwesend gewesen (UA act. 259). A._____ führte weiter aus, dass «sie» D._____ nur hätten erschrecken wollen. Es sei seine Idee gewesen. C._____ und der Beschuldigte seien mit nach unten gekommen, weil sie mitbekommen hätten, dass A._____ Probleme gehabt habe, als er am Telefon gewesen sei. A._____ habe C._____ und dem Beschuldigten dann, als sie unten angekommen seien, gesagt, dass er die Soft-Air-Pistole dabei habe (UA act. 260). Folglich ist gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte bereits in der Wohnung und somit vor der Begehung der Drohung von den Problemen zwischen A._____ und D._____ wusste, wie auch davon, dass sich A._____ vorgenommen hatte, D._____ einen Schrecken einzujagen, um diesen in Zukunft von der Eintreibung weiterer Geldschulden abzuhalten. Nichts anderes ergibt sich anhand des vor der Tat stattgefundenen Telefonats zwischen dem Beschuldigten und A._____, nachdem der Beschuldigte D._____ gesehen hatte (siehe hierzu oben). Somit hat der Beschuldigte bei der Planung der Drohung vorsätzlich und in massgebender Weise mit A._____ und C._____ zusammengewirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er hat sich während der Ausführung der Todesdrohung in unmittelbarer Nähe des Opfers D._____ aufgehalten. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft bilden, weshalb der Beschuldigte daraus, dass er selbst während der Drohung nichts zu D._____ gesagt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Relevant und hervorzuheben ist jedenfalls, dass er durch seine Anwesenheit ebenfalls Teil der Drohkulisse war. Es liegt ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten sowie von C._____ und A._____ vor, haben diese doch noch vor der Ausführung der Drohung zusammen den Entschluss gefasst, sich alle drei zum Parkplatz zu begeben und D._____ mit der durch A._____ mitgeführten Soft-Air-Pistole Todesangst einzujagen, um diesen davon abzuhalten, A._____ weiterhin aufzusuchen. Aufgrund der Mittäterschaft sind die durch A._____ begangenen Tatbeiträge auch dem Beschuldigten zuzurechnen. D._____ hat am 21. November 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 2099; 2291) und an seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass es sich um eine echte Pistole gehandelt habe (UA act. 2104). Dies zeigt, dass er selbst mehrere Tage nach dem Vorfall noch davon überzeugt war, mit einer echten Pistole - 21 - bedroht worden zu sein. Aufgrund der Todesdrohung ist D._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte wusste, dass die vorliegende Todesdrohung geeignet war, D._____ in Angst zu versetzen und wollte dies auch. Wie bereits vorgängig im Rahmen der versuchten vorsätzlichen Tötung dargelegt, ging es sowohl dem Beschuldigten als auch A._____, wie auch C._____, darum, D._____ einzuschüchtern, um ihn davon abzuhalten, weiterhin bei A._____ Geldschulden einzutreiben. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und C._____ begangenen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ die Soft-Air- Pistole «Pietro Beretta» besessen und auf sich getragen habe, ohne dafür über die notwendige Bewilligung zu verfügen (Anklageziffer I). 4.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe u.a. besitzt oder trägt. Zu den Waffen im Sinne des Waffengesetztes gehört auch eine mit einer echten Schusswaffe zum Verwechseln ähnliche Soft-Air-Pistole (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). 4.4. Der Mitbeschuldigte A._____ hat angegeben, dass die Soft-Air-Pistole ihm gehöre und dass er diese am 13. November 2022 zum Parkplatz rausgenommen habe (UA act. 2082 f.). Folglich hat nicht der Beschuldigte, sondern A._____ die Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta», die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA - 22 - act. 1715), auf sich getragen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, hat er doch weder bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung dieses Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengewirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dastehen würde. Dies ist gerade nicht der Fall, ist diesbezüglich doch kein Tatbeitrag des Beschuldigten erkennbar, welcher derart wesentlich wäre, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit diesem stehen oder fallen würde. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 5. Sachentziehung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Sach- entziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (Berufungs- erklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). 5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 13. November 2022 und dem 17. November 2022 und somit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Angriff auf D._____ in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser verloren habe, an sich genommen und es in der Nähe des Wohnorts von A._____ im dicht bewachsenen Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt habe (Anklageziffer I). 5.3. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Kein Bagatellfall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter ein Mobiltelefon an einer schwer auffindbaren Stelle wegwirft. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 141 StGB). - 23 - Es handelt sich um ein Antragsdelikt. D._____ hat am 21. November 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 2293; 2099). 5.4. Das anlässlich der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 verlorene Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____ wurde am 17. November 2022 und somit vier Tage später anlässlich einer Geländedurchsuchung der Kantonspolizei ca. 30 Meter entfernt von der Wohnung des Mitbeschuldigten A._____ aufgefunden (UA act. 1642; 1280; 1291). Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte C._____ bestreiten, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt resp. versteckt zu haben (UA act. 2069; 2092). Es handelt sich hierbei jedoch um offensichtliche Schutzbehauptungen. Nachdem D._____ das Mobiltelefon just während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 und somit in Anwesenheit des Beschuldigten, von A._____ sowie von C._____ verloren hat und dieses im Anschluss daran in unmittelbarer Nähe des Wohnorts von A._____ und somit auch in der Nähe des Tatorts aufgefunden worden ist, erscheint es Lebensfremd, dass das Mobiltelefon von einer unbeteiligten Drittperson in den Uferbereich des Flusses Y._____ geworfen worden sein soll. So wäre im Falle des Auffindens des Mobiltelefons durch eine Drittperson gerade im Gegenteil zu erwarten gewesen, dass diese Person das aufgefundene Mobiltelefon behalten oder bei einer Fundstelle aufgegeben hätte. Damit im Einklang steht im Übrigen, dass der Mitbeschuldigte A._____ den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Sachentziehung im ihn betreffenden Berufungs- verfahren nicht angefochten hat, weshalb zumindest A._____ nicht mehr bestreitet, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt zu haben. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A._____ und C._____, nach der durch die beiden erstgenannten Personen begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____, dessen Mobiltelefon, zum Zweck der Bereinigung des Tatorts und damit der Vertuschung der Tat entsorgt haben. Dass nach der versuchten vorsätzlichen Tötung tatsächlich Vertuschungshandlungen vorgenommen worden sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass das Tatmesser anlässlich der Ermittlungshandlungen nie aufgefunden werden konnte. Indem der Beschuldigte am 13. November 2022 wissentlich und willentlich das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich der versuchten vorsätzlichen Tötung verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ und damit an einer schwer auffindbaren Stelle entsorgt hat, hat er dieses Mobiltelefon D._____ entzogen und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zugefügt. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit A._____ und C._____, haben sie doch während der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie alle als Hauptbeteiligte dastehen. So haben - 24 - sie das während der Auseinandersetzung verlorene Mobiltelefon unmittelbar nach der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ gemeinsam im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ begangenen) Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss mit Berufung, ausgehend von dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch, sei er von Strafe freizu- sprechen (vgl. Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die - 25 - Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen (und alternativ mit Geldstrafe bedrohten) Straftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte. Zusammenfassend ist von Gesetzes wegen für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie – wie noch zu zeigen sein wird – aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachentziehung ist, nachdem es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Schwere des Verschuldens zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. 6.5. 6.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von D._____ als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). - 26 - Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat zusammen mit seinem Mittäter A._____ in Kauf genommen, D._____ zu töten, indem er von hinten mit einem Messer in den Rücken von D._____ eingestochen, das Messer wieder herausgezogen und anschliessend ein weiteres Mal versucht hat, mit dem Messer auf D._____ einzustechen. Der Beschuldigte nutzte gezielt den Moment, in welchem A._____ die Soft-Air-Pistole an die Stirn von D._____ hielt und diesen mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, um auf D._____ einzustechen. Der Beschuldigte stach von hinten und damit in hinterhältiger Art und Weise auf den Rücken von D._____ ein und dies in einem Moment, in welchem dieser bereits Todesangst hatte. Aufgrund seiner Vorgehensweise gab er D._____ in Bezug auf den ersten Stich keine Chance, sich zu verteidigen. Das Handeln des Beschuldigten weist deshalb eine gewisse Brutalität und Skrupellosigkeit auf. Hinzukommt, dass der Beschuldigte es nicht nur bei einem Zustechen gut sein gelassen hat, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf D._____ einzustechen. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Auch wenn keinerlei Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweg- gründen vorliegen, da er auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass er handelte, um seinem Cousin, dem Mittäter A._____ zu helfen, den diesem lästig gewordenen D._____ davon abzuhalten, weiterhin Geld eintreiben zu wollen. So haben sowohl A._____ als auch D._____ übereinstimmend ausgeführt, dass D._____ seit längerer Zeit bei A._____ Geld eingetrieben habe, weil dieser der Ansicht gewesen sei, A._____ habe bei ihm aufgrund einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit auf einer Baustelle Schulden (UA act. 2102; 2075; GA act. 2527). A._____ selbst führte denn auch aus, gehandelt zu haben, damit D._____ nicht wiederkomme. Er sei der Ansicht gewesen, dass er D._____ bereits hinreichend Geld gegeben habe (UA act. 2076). Folglich handelte der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbarem und nichtigem Grund. Die Reaktion des Beschuldigten, mit einem Messer auf den Oberkörper von D._____ einzustechen, anstatt seinen Cousin, A._____, die Frage hinsichtlich der Geldschulden auf legale Art und Weise klären zu lassen, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. - 27 - Der Beschuldigte hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um D._____ davon abzuhalten, bei A._____ weiteres Geld einzutreiben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Straf- minderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Anlässlich der notfallmässigen Hospitalisierung von D._____ sei ein Hämatopneumothorax, also eine Blutluftbrust diagnostiziert worden, welche operativ habe versorgt werden müssen. Es seien zwar keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr durch die erlittenen Verletzungen gefunden worden, ohne ärztliche Behandlung hätten diese jedoch einen potenziell lebensgefährlichen Verlauf annehmen können (UA act. 1761). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil es D._____ glücklicherweise gelungen ist, sich loszureissen und zu flüchten. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern sogar noch nach dem D._____ bereits zugefügten Stich in dessen Rücken ein weiteres Mal versucht, auf diesen einzustechen. Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass D._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und A._____ in Kauf genommenen Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von D._____ doch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 4 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 7 ½ Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordent- lichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.5.2. Die Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren ist für die Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 28 - Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte D._____ in Mittäterschaft mit A._____ und C._____ an, diesen durch eine Schussabgabe mit einer von D._____ als echte Waffe interpretierten Soft-Air-Pistole zu töten. Dies, indem der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ in Anwesenheit des Beschuldigten die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete, diesem mitteilte, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, während er die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung, zumal der Eintritt der Drohung durch den Einbezug einer vermeintlich echten und somit potenziell tödlichen Waffe eindrücklich unterstrichen worden ist. Entsprechend hoch ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungs- freiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, D._____ zusammen mit A._____ und C._____ damit zu drohen, diesen zu töten. Wie bereits vorgängig dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, A._____ die Frage hinsichtlich der Geldschulden auf legale Art und Weise klären zu lassen, anstatt den aus der Sicht des Beschuldigten einfachsten Weg zu wählen, um D._____ davon abzuhalten, bei A._____ weiteres Geld einzutreiben. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Drohung in einem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Drohung angemessen um ½ Jahr auf 8 Jahre zu erhöhen. 6.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er räumt zwar ein, anlässlich der Auseinandersetzung mit D._____ anwesend gewesen zu sein. Er bestreitet - 29 - jedoch vehement, mit einem Messer auf diesen eingestochen, ihn bedroht und ihm dessen Mobiltelefon entzogen zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 24-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befindet, ledig und kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Vor seiner Verhaftung war er als Gipser im Unternehmen seines Cousins, dem Mitbeschuldigten A._____, der L._____ GmbH angestellt (UA act. 609). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Damit ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 6.5.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.5.6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 716 Tagen (vom 15. November 2022 bis 30. Oktober 2024; UA act. 597; 646; 683; 742; 775; 781.13; GA act. 2318; 2371; 2477; 2701) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. 6.6. 6.6.1. In Bezug auf die Sachentziehung, für welche eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 141 StGB - 30 - schützt nicht nur das Eigentum, sondern das Vermögen überhaupt (BGE 99 IV 140 E. 2a). Der Beschuldigte hat am 13. November 2022 in Mittäterschaft mit A._____ sowie C._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich des gegen ihn gerichteten Tötungsversuchs verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Durch diese Sachentziehung wurde die Verfügungsmöglichkeit von D._____ über sein Mobiltelefon bis zu dessen Auffindung vier Tage später eingeschränkt. Entsprechend ist in Relation der vom Tatbestand der Sachentziehung erfassten Erscheinungsformen von einer noch knapp leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, von dieser mittäterschaftlich begangenen Sachentziehung abzusehen bzw. sich davon zu distanzieren. Je leichter es ihm aber gewesen wäre, das Eigentum und Vermögen von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 6.6.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen Erwägungen zur Freiheits- strafe verwiesen werden. 6.6.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 6.6.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 - 31 - StGB). Die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und somit noch nie zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), erscheint eine unbedingte Geldstrafe – insbesondere unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und der damit zu erwartenden Warnwirkung – nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. 7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung - 32 - anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 7.4. 7.4.1. Der heute 24-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Er ist zwar in Zürich geboren und hat eigenen Angaben zufolge bis zu seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz gelebt, ist danach jedoch in Italien aufgewachsen und am 1. April 2022 und somit erst sieben Monate vor der Tat im Alter von 21 Jahren wieder in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten S. 13; UA act. 611; 131 ff.). Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 13). Der Beschuldigte hält sich demnach nach einem längeren Unterbruch erst wieder seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf, wobei er davon beinahe zwei Jahre inhaftiert verbracht hat. Er ist hier geboren, hat jedoch einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre in Italien verbracht. Er selbst gibt an, in Sizilien aufgewachsen zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Sprachlich ist er ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Lebensmittelpunkt liegt damit nicht in der Schweiz, sondern in Italien. Es handelt sich unter den vorliegenden Umständen insbesondere auch nicht um einen «long-term immigrant» im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Vor seiner Inhaftierung war er als Gipser im Unternehmen - 33 - seines Cousins, A._____, der L._____ GmbH angestellt und erzielte einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'100.00 (MIKA-Akten S. 5 ff.). Er habe weder eine Berufslehre noch eine Weiterbildung absolviert. Eigenen Angaben zufolge habe er – bis auf einen Betrag von ca. Fr. 1'000.00 auf seinem Sperrkonto – weder Vermögen noch Schulden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; UA act. 609; 134 ff.). Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Vor seiner Inhaftierung wohnte er zusammen mit seinem Cousin G._____, dem Bruder des Mitbeschuldigten A._____, in einer Wohngemeinschaft (UA act. 131). Der Beschuldigte gibt an, in der Schweiz würden seine Grosseltern mütterlicherseits, die er jedoch nicht kenne, sein Onkel sowie seine Tante und sein Cousin, der Mitbeschuldigte A._____, wohnen (UA act. 132; 608). Ein weiteres soziales Netz hat er nicht angegeben. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. 7.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Italien erwarten würden. Da er von seinem sechsten bis zu seinem 21. Lebensjahr in Italien gelebt und dort die obligatorische Schule besucht hat (UA act. 133), ist er sowohl mit der italienischen Sprache, bei welcher es sich um seine Muttersprache handelt (UA act. 131), als auch der italienischen Kultur bestens vertraut, weshalb eine gesellschaftliche Wiedereingliederung ohne Weiters realisierbar ist. In Italien leben dem Beschuldigten zufolge seine Eltern wie auch seine beiden Schwestern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; UA act. 608). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Nachbarsland Italien erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge und gesunde (UA act. 132) Beschuldigte in Italien aufgewachsen ist und dort die obligatorische Schule absolviert hat sowie fliessend Italienisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 7.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als durchschnittlich. Auch wenn er vor seiner Inhaftierung hier über eine Festanstellung verfügt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies lediglich für eine sehr kurze Aufenthaltsdauer von sieben Monaten der Fall - 34 - war. Es ist ihm kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Er verfügt hier sodann auch über keine nahen Familienangehörigen, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familien- kreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn ohne Weiteres möglich. Seine Reintegrationschancen in Italien sind als intakt zu qualifizieren. Es liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall vor. 7.4.4. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Drohung und der Sachentziehung – der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue in Bezug auf die Katalogtat, bestehen sodann – trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024) – erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das nicht hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Italien durchaus intakt erscheinen. 7.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dadurch das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, gefährdet. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat. Es bestehen sodann erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, so dass insgesamt von einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. - 35 - 7.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und – soweit überhaupt tangiert – und Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese ist deshalb anzuordnen. 7.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat u.a. eine versuchte vorsätzliche Tötung und somit eine Straftat von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wird. Er hat das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, in massiver Weise gefährdet und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt erscheint eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen. 7.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. Zivilforderung 8.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen und den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung des Privatklägers D._____ sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 2). 8.2. Nachdem die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen hat, ist auf den Antrag des Beschuldigten, die Zivilforderung sei abzuweisen, mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, - 36 - die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. 8.3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände u.a. dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldiggesprochen, weshalb der Privatkläger D._____ Anspruch auf eine Genugtuung hat. D._____ hat durch die ihm zugefügte Stichverletzung einen Hämatopneumothorax erlitten, welcher notfallmässig operativ versorgt werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr habe jedoch nicht bestanden. Aufgrund des Vorfalls war er vom 13. bis zum 17. November 2022 und somit vier Tage lang hospitalisiert (UA act. 1753 ff.). Im März 2023 sei es sodann zu einer nachträglich aufgetretenen Komplikation gekommen, da D._____ in seinem linken Lungenflügel 250 ml Wasser gehabt habe (GA act. 2503). An der Berufungsverhandlung führte D._____ aus, während der Stichzufügung keine Schmerzen gehabt zu haben, unmittelbar danach jedoch in seiner Atmung eingeschränkt gewesen zu sein. Er leide auch heute noch an den Folgen der Tat und seine Lungenfunktion sei nach wie vor beeinträchtigt. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung, wolle jedoch neuerliche Untersuchungen anstrengen, sobald er nach seiner baldig anstehenden Festanstellung krankenversichert sein werde. Zu seinem psychischen Gesundheitszustand führte er aus, aufgrund der Tat nach wie vor an Albträumen zu leiden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Folglich macht D._____ nachhaltige Folgeschäden geltend, welche zwar nicht weiter dokumentiert sind, jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge nicht unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt und der Beschuldigte nicht etwa bloss fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch ist von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.00 angemessen. - 37 - Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit A._____ – welcher mit Urteil des Obergerichts SST.2024.156 vom 30. Oktober 2024 der in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldig gesprochen wird – eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. 8.4. Zusammenfassend ist auf den Antrag des Beschuldigten, die Zivilforderung des Privatklägers D._____ sei abzuweisen, mangels Beschwer nicht einzutreten. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als unbegründet. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Als unterliegend gilt auch die Partei, welche die Berufung zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten, A._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger D._____, der seine Anschlussberufung nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung und somit in einem späten Zeitpunkt zurückgezogen hat, gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen hat er keine Anträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als dass der Beschuldigte zusätzlich der Drohung sowie der Sachentziehung schuldig gesprochen wird und die Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 8 Jahre erhöht wird. Sie unterliegt nur insofern, als dass betreffend den – gerade im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung – untergeordneten Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch ergeht. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der - 38 - obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger D._____ zu 1/8 mit Fr. 500.00 aufzuerlegen. Zum abzuweisenden Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege siehe unten. 9.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 36.58 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache aufgrund der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen sowie des Umstands, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 31'809.45 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut war, als überhöht und ist zu kürzen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. das Verfassen der 13- seitigen Berufungsbegründung macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt beinahe 14 Stunden geltend (Annahme eines Aufwands von 1.5 Stunden am 28. Oktober 2024 mangels genauer Aufteilung der Positionen). Dies erscheint aufgrund dessen, dass der amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits bestens vertraut war und im Berufungsverfahren – bis auf das kurz gehaltene Eventualvorbringen der Notwehrsituation – im Wesentlichen keine neue Strategie verfolgt und grösstenteils dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht hat, als deutlich überhöht. Aufgrund dessen erweist sich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Verfassen der Berufungsbegründung ein Aufwand von 7 Stunden als angemessen. Sodann ist die auf 10.83 Stunden geschätzte Dauer der Berufungs- verhandlung inkl. kurzem Hin- und Rückweg – unter Berücksichtigung dessen, dass die Beratungszeit nicht zu entschädigen ist – auf die effektive Dauer zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 24.85 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer und - 39 - die Dolmetscherentschädigung von Fr. 624.70, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'900.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Der Privatkläger D._____, welcher aufgrund des Rückzugs seiner Anschlussberufung als unterliegend gilt, und sich im Übrigen nicht aktiv mit Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der Antrag des Privatklägers D._____, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Anschlussberufungserklärung S. 2), ist abzuweisen, nachdem die unent- geltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren neu zu beantragen ist (Art. 136 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. zum bisherigen Recht: Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), der anwaltlich vertretene Privatkläger jedoch keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4 sowie 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). 9.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). - 40 - Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dieser untergeordnete Vorwurf stand in einem sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung sowie zur Drohung, betreffend welche Schuldsprüche ergehen, stehen doch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2022. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. auf ihn entfallenden Anteil der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) vollumfänglich aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz, welche es fälschlicherweise unterlassen hat, dem Beschuldigten die Unter- suchungskosten aufzuerlegen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.1), setzen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den auf den Beschuldigten entfallenden Anteilen der Untersuchungskosten von Fr. 4'846.00 (Fr. 14'538.00 / 3), der Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00 (Fr. 5'100.00 / 3) sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70 (Fr. 4'250.00 / 3) zusammen (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft S. 2 und Anklage S. 7). 9.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 31'809.45 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 9.6. Die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, von insgesamt Fr. 15'997.95, wovon die Hälfte, d.h. gerundet Fr. 8'000.00 auf das Verfahren des Beschuldigten entfallen ist, ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 41 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 716 Tagen (15. November 2022 bis 30. Oktober 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone SE» inkl. SIM-Karte wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 42 - 6. 6.1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A._____ (SST.2024.156) eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. 7. 7.1. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 7.2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger D._____ zu 1/8 mit Fr. 500.00 auferlegt. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'900.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.4. Der Privatkläger D._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'416.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'809.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 43 - 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 44 - Aarau, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset