6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4. Der Privatkläger D._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 40 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) werden dem Beschuldigten auferlegt.