6.6. Die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, von insgesamt Fr. 15'997.95, wovon die Hälfte, d.h. gerundet Fr. 8'000.00 auf das Verfahren des Beschuldigten entfallen ist, ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.